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Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen  1 Allgemeines (1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich  die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur  gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14  Bürgerliches Gesetzbuch. [1] (2) Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. (3) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. (4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder  seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen  unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach  Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine  ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu  ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes  herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger  Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.  (5) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers. (6) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige  Gerichtsort, soweit der Käufer Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch  berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine  Niederlassung des Käufers zuständig ist. § 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss (1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend. (2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. (3) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation  und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer  Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der  Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen.  Der Käufer wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden  Änderungsvorschlägen des Verkäufers einverstanden erklären, soweit  diese für den Käufer zumutbar sind.  (3) Teillieferungen sind zulässig. (4) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden  Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben  sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie  nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.  § 3 Preise und Zahlungsbedingungen (1) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger  Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten  berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender  gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.  (2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als  4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von  diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter  Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der  Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag  zurückzutreten.  [2] (3) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt. (4) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt. § 4 Aufrechnung und Zurückhaltung Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. § 5 Lieferfrist Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. [3] § 6 Gefahrübergang  Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die  Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat und dies dem Käufer  anzeigt.  [4]  § 7 Eigentumsvorbehalt  (1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten  Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der  Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und  bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Käufer  und Verkäufer erfüllt sind.  [5]  (2) Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder  Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren  Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten  Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen  Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer  bereits ab. (3) Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich  der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der  Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis  des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware  entspricht. (3) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer  bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen  nachhaltig um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen  des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.  (4) Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. § 8 Mängelansprüche [6]  (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der  Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach  ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen,  und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich  Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt  die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen  Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im  Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.  (2) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei  Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach  seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung  des Vertrages zu verlangen.  (3)  Weitergehende Ansprüche des Käufer, soweit diese nicht aus  einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies  gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung  wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.  (4) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der  Kaufsache. [7]  § 9 Haftung  Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.  Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung  wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder Garantieübernahmen Fußnoten zu HaufeIndex: LI5577   1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sollte man nur im unternehmerischen Verkehr einsetzen. 2 Vielfach vergehen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehrere  Monate Zeit, so dass der Verkäufer ein berechtigtes Bedürfnis hat,  Preisänderungen an den Käufer weiterzugeben. Der Käufer will jedoch  möglichst mit einem bestimmten Preis kalkulieren und kann sich zu Recht  gegen beliebige Preiserhöhungen wehren. Insoweit ist auch formularmäßig  eine Regelung anzustreben, die beiden Vertragspartnern Rechnung trägt.  3 Ist der Lieferant mit der Belieferung in Verzug, so kann der Käufer eine  angemessene Frist zur Leistung und Nacherfüllung setzen und nach  erfolglosem Verstreichen dieser Frist vom Vertrag zurücktreten und ggf.  Schadensersatz verlangen (vgl. § 323 Abs. 1 BGB). Eine  Ablehnungsandrohung ist im Gegensatz zur früheren Rechtslage vor dem  1.1.2002 nicht mehr erforderlich. Dies kann den Fabrikanten bzw. Lieferanten  sehr hart treffen, so dass Erleichterungen für diesen zu vereinbaren sind. 4 Muss der Verkäufer nochmals liefern, wenn das Fabrikationsgut unterwegs  zerstört wird, ohne dass den Verkäufer hieran ein Verschulden trifft? Muss der  Käufer auch in diesem Falle zahlen? Ziel des Verkäufers ist es hier, den  Gefahrübergang möglichst vorzeitig eintreten zu lassen, z.B. durch  Bereitstellung der Ware und Bereitstellungsanzeige.  5 Zur (schuldrechtlichen) Wirksamkeit ist es erforderlich, dass der  Eigentumsvorbehalt vereinbart wird. Zwar ist ein einseitiger bei Lieferung  erklärter Eigentumsvorbehalt nicht wirkungslos, sondern führt dazu, dass der  Verkäufer sein Eigentum nicht überträgt; aus vielerlei Gründen sollte man sich  jedoch hierauf allein nicht verlassen: Regelungen im Zusammenhang mit dem  Eigentumsvorbehalt müssen vertragsgemäß (d.h. zweiseitig) erfolgen. Im  europäischen Ausland wird vielfach nicht zwischen dem schuldrechtlichen  (z.B. Kaufvertrag) und dem dinglichen Rechtsgeschäft (z.B. Übereignung)  unterschieden. Auch ist Streit vorprogrammiert, ob sich nun der Verkäufer  vertragsgemäß verhält, wenn er sich sein Eigentum bei der Übertragung  vorbehält.  6 Gerade hinsichtlich der Regelungen bei Mängeln sind die Interessen der  Vertragspartner unterschiedlich: Der Verwender von Verkaufsbedingungen wird versuchen, die (grundsätzlich abdingbaren) Mängelansprüche des Kunden  einzuschränken; dieser wird versuchen, die gesetzliche Regelung zur  Anwendung zu bringen und darüber hinaus, die Rügeobliegenheiten bei einem  beiderseitigem Handelskauf zeitlich möglichst weit zu verschieben (ein völliger  Ausschluss wäre nach den AGB-rechtlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB  nicht möglich). Insoweit berücksichtigen die vorliegenden Bedingungen stärker  die Interessen des Verwenders. Der vorliegende Mustervertrag ist jedoch für  den Kunden, der Unternehmer ist, zumutbar und entspricht weitgehend der  Vertragspraxis.Hinzuweisen ist hier auf den Unterschied zwischen  Mängelansprüchen und Ansprüchen aus Garantieübernahme. Während die  Haftung für Mängel voraussetzt, dass die Kaufsache mit einem Mangel behaftet  ist, übernimmt im Fall der Garantie der Verkäufer unabhängig von der  Existenz eines Mangels bei Gefahrübergang die Gewähr dafür, dass die  Kaufsache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist (Beschaffenheitsgarantie).  Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht  berufen, wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen  hat (§ 444 BGB). In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dies zur  Klarstellung festgehalten.  7 Seit dem 1.1.2002 gilt eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.  In Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmen kann diese Frist  auf maximal ein Jahr verkürzt werden, soweit es sich dabei um den Kauf einer  neuen Sache handelt, bei gebrauchten Sachen kann die Frist auf Null verkürzt  werden.  Haufe Vertragsgestaltung online, Version 5.3.16.0 Stand: 09.02.2011