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Allgemeine Geschäfts- und
Verkaufsbedingungen
1 Allgemeines
(1)
Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich
die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur
gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14
Bürgerliches Gesetzbuch.
[1]
(2) Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht
ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer
ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und
Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der
Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen
Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen
über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den
internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind
ausgeschlossen.
(4)
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder
seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen
unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach
Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine
ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu
ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes
herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger
Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
(5)
Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem
Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der
Zahlungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers.
(6)
Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige
Gerichtsort, soweit der Käufer Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch
berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine
Niederlassung des Käufers zuständig ist.
§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
(1)
Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
(2)
Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist
ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
(3)
Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation
und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer
Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der
Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen.
Der Käufer wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden
Änderungsvorschlägen des Verkäufers einverstanden erklären, soweit
diese für den Käufer zumutbar sind.
(3)
Teillieferungen sind zulässig.
(4)
Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden
Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben
sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1)
Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger
Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten
berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender
gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.
(2)
Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als
4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von
diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter
Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten,
die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der
Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
[2]
(3)
Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so
werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung
gestellt.
(4)
Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter
Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe
von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.
§ 4 Aufrechnung und Zurückhaltung
Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass
die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 5 Lieferfrist
Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und
verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder
vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt.
Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des
Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten,
Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel
etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten
Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
[3]
§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die
Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat und dies dem Käufer
anzeigt.
[4]
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1)
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten
Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der
Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und
bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Käufer
und Verkäufer erfüllt sind.
[5]
(2)
Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder
Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren
Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten
Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen
Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer
bereits ab.
(3)
Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich
der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der
Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis
des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware
entspricht.
(3)
Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer
bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen
nachhaltig um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen
des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.
(4)
Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte
geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Mängelansprüche
[6]
(1)
Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der
Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach
ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen,
und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich
Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt
die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen
Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im
Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
(2)
Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei
Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen.
(3)
Weitergehende Ansprüche des Käufer, soweit diese nicht aus
einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies
gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.
(4)
Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der
Kaufsache.
[7]
§ 9 Haftung
Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder Garantieübernahmen
Fußnoten zu HaufeIndex: LI5577
1
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sollte man nur im
unternehmerischen Verkehr einsetzen.
2
Vielfach vergehen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehrere
Monate Zeit, so dass der Verkäufer ein berechtigtes Bedürfnis hat,
Preisänderungen an den Käufer weiterzugeben. Der Käufer will jedoch
möglichst mit einem bestimmten Preis kalkulieren und kann sich zu Recht
gegen beliebige Preiserhöhungen wehren. Insoweit ist auch formularmäßig
eine Regelung anzustreben, die beiden Vertragspartnern Rechnung trägt.
3
Ist der Lieferant mit der Belieferung in Verzug, so kann der Käufer eine
angemessene Frist zur Leistung und Nacherfüllung setzen und nach
erfolglosem Verstreichen dieser Frist vom Vertrag zurücktreten und ggf.
Schadensersatz verlangen (vgl. § 323 Abs. 1 BGB). Eine
Ablehnungsandrohung ist im Gegensatz zur früheren Rechtslage vor dem
1.1.2002 nicht mehr erforderlich. Dies kann den Fabrikanten bzw. Lieferanten
sehr hart treffen, so dass Erleichterungen für diesen zu vereinbaren sind.
4
Muss der Verkäufer nochmals liefern, wenn das Fabrikationsgut unterwegs
zerstört wird, ohne dass den Verkäufer hieran ein Verschulden trifft? Muss der
Käufer auch in diesem Falle zahlen? Ziel des Verkäufers ist es hier, den
Gefahrübergang möglichst vorzeitig eintreten zu lassen, z.B. durch
Bereitstellung der Ware und Bereitstellungsanzeige.
5
Zur (schuldrechtlichen) Wirksamkeit ist es erforderlich, dass der
Eigentumsvorbehalt vereinbart wird. Zwar ist ein einseitiger bei Lieferung
erklärter Eigentumsvorbehalt nicht wirkungslos, sondern führt dazu, dass der
Verkäufer sein Eigentum nicht überträgt; aus vielerlei Gründen sollte man sich
jedoch hierauf allein nicht verlassen: Regelungen im Zusammenhang mit dem
Eigentumsvorbehalt müssen vertragsgemäß (d.h. zweiseitig) erfolgen. Im
europäischen Ausland wird vielfach nicht zwischen dem schuldrechtlichen
(z.B. Kaufvertrag) und dem dinglichen Rechtsgeschäft (z.B. Übereignung)
unterschieden. Auch ist Streit vorprogrammiert, ob sich nun der Verkäufer
vertragsgemäß verhält, wenn er sich sein Eigentum bei der Übertragung
vorbehält.
6
Gerade hinsichtlich der Regelungen bei Mängeln sind die Interessen der
Vertragspartner unterschiedlich: Der Verwender von Verkaufsbedingungen wird
versuchen, die (grundsätzlich abdingbaren) Mängelansprüche des Kunden
einzuschränken; dieser wird versuchen, die gesetzliche Regelung zur
Anwendung zu bringen und darüber hinaus, die Rügeobliegenheiten bei einem
beiderseitigem Handelskauf zeitlich möglichst weit zu verschieben (ein völliger
Ausschluss wäre nach den AGB-rechtlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB
nicht möglich). Insoweit berücksichtigen die vorliegenden Bedingungen stärker
die Interessen des Verwenders. Der vorliegende Mustervertrag ist jedoch für
den Kunden, der Unternehmer ist, zumutbar und entspricht weitgehend der
Vertragspraxis.Hinzuweisen ist hier auf den Unterschied zwischen
Mängelansprüchen und Ansprüchen aus Garantieübernahme. Während die
Haftung für Mängel voraussetzt, dass die Kaufsache mit einem Mangel behaftet
ist, übernimmt im Fall der Garantie der Verkäufer unabhängig von der
Existenz eines Mangels bei Gefahrübergang die Gewähr dafür, dass die
Kaufsache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist (Beschaffenheitsgarantie).
Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Käufers wegen eines Mangels
ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht
berufen, wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen
hat (§ 444 BGB). In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dies zur
Klarstellung festgehalten.
7
Seit dem 1.1.2002 gilt eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmen kann diese Frist
auf maximal ein Jahr verkürzt werden, soweit es sich dabei um den Kauf einer
neuen Sache handelt, bei gebrauchten Sachen kann die Frist auf Null verkürzt
werden.
Haufe Vertragsgestaltung online, Version 5.3.16.0 Stand: 09.02.2011